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ASVG § 258

SozialversicherungARD 4808/41/97 Heft 4808 v. 21.1.1997

( ASVG § 258 ) Ausgehend von der gesetzlichen Formulierung, die eine regelmäßige Unterhaltsleistung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs verlangt, besteht ein Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension nach Ehescheidung gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG dann nicht, wenn solche Leistungen zwar regelmäßig erbracht wurden, ein entsprechender Bedarf (Unterhaltsanspruch) jedoch nicht vorliegt. LG Feldkirch 34 Cgs 73/95 v. 08.06.1995. (ZAS Jud. 6/1996)

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