(EStG § 8 Abs 3) Bei Untersuchung der Frage, ob ein Firmenwert für ein Blumengeschäft abschreibbar oder nicht abschreibbar ist, ist sachverhaltsbezogen auch zu prüfen, ob und inwieweit der als "Firmenwert" bezeichnete Differenzbetrag zwischen übernommenen Aktiva und Passiva eine Abgeltung für die Überlassung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsrechts darstellt, insbesondere wenn aus den Bilanzen die Nutzung von Mietobjekten für den Blumenhandel eindeutig hervorgeht. VwGH 94/13/0161 v. 31.07.1996. (Bescheid aufgehoben)