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§ 479a Abs 1 Z 2 ASVG

Betriebswichtige GesetzeARD 4802/3/96 Heft 4802 v. 20.12.1996

Der Beitragssatz für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge für die in der Krankenversicherung der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe gemäß § 479a Abs 1 Z 2 ASVG versicherten Personen beträgt ab 1. 1. 1997 7,6% der Beitragsgrundlage. Verordnung des BMAS; BGBl 1996/695, 221. Stück, ausgegeben am 10. 12. 1996.

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