BMF E 14/24-IV/6/96 v. 16.09.1996
( EStG § 4 Abs 4 Z 2 ) Das BMF teilt zu der in § 4 Abs 4 Z 2 EStG 1988 enthaltenen Begrenzung der Pensionskassenbeiträge mit 10% der Lohn- und Gehaltssumme folgendes mit:
Im Erlaß des BMF 06 0557/2-IV/6/92 v. 30. 4. 1992, AÖFV 1992/216, ARD 4380/19/92 (Durchführungsrichtlinien zur Vorsorge für Pensionen im Bereich der Gewinnermittlung, des Gewerbeertrages und des Einheitswertes des Betriebsvermögens), wird ausgeführt, daß Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen und zu Pensionsrückstellungen nicht zur Lohn- und Gehaltssumme gehören.