( ASVG § 261 Abs 3 bis 5 ) Die Neuberechnung der Steigerungsbeträge für die Alterspension nach dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, entspricht dem Gleichheitsgrundsatz und stellt keinen Eingriff in bereits erworbene Anwartschaften dar.
BMAS 21.891/155-8/96 v. 14.11.1996