( IESG § 6 Abs 1 ) Versäumt ein Arbeitnehmer die Antragsfrist für die Anmeldung seiner Forderung gegen den Insolvenz-Ausfallfonds, weil er keine Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber hatte, gegen den er während des Konkursverfahrens Prozeß und Exekution führte, ohne daß Gericht und Post dies beachteten, ist ihm das Fristversäumnis selbst nach Aufhebung des Konkursverfahrens nachzusehen.