( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Wird eine im Betrieb nicht notwendige Arbeitskraft erst zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem tatsächlich Rationalisierungsmaßnahmen ergriffen wurden und ein Sozialplan erstellt wurde, gekündigt, kann in dieser späteren Kündigung keine Sozialwidrigkeit gesehen werden.
OLG Wien 8 Ra 63/96k v. 22.04.1996