( ABGB § 1157, ArbVG § 102 ) Ein freiwilliges, widerrufbares Bilanzgeld kann einem Arbeitnehmer dann nicht vorenthalten werden, wenn dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht oder auf Grund einer rechtsunwirksamen Disziplinarmaßnahme erfolgt.
OGH 8 Ob A 2113/96k v. 29.08.1996