( AngG § 27 Z 4, § 8 Abs 2 ) Weigert sich ein Servicetechniker, der zur Montage und Reparatur von Geräten unmittelbar bei Kunden in ganz Österreich verpflichtet ist und der schon in Hinblick auf die Möglichkeit des plötzlichen Eintritts von Defekten an den Geräten auch mit kurzfristigen Anordnungen von Dienstreisen rechnen muß, eine kurzfristig angeordnete Dienstreise anzutreten, ist, sofern kein Dienstverhinderungsgrund vorliegt, eine Entlassung gerechtfertigt.