( AngG § 27 Z 4 ) Wird die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen fortgesetzter Unpünktlichkeit zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem sich das Zuspätkommen erst abgezeichnet hat, ist die Entlassung bei diesem Anlaßfall ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich auch diesmal nur ein paar Minuten zuspätkommt.
OLG Wien 8 Ra 183/96g v. 23.09.1996, Revision unzulässig