( ANSchG 1972 § 27 Abs 5, ASchG § 61, § 127 ) Zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen für Kassenarbeitsplätze einer genehmigten Betriebsanlage (Supermarkt) durch das Arbeitsinspektorat entsprechend den neuesten Erkenntnissen der Ergonomie, bedarf es konkreter Feststellung darüber, einerseits ob und bejahendenfalls aus welchen Ursachen trotz Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer des Betriebes gefährdet ist, und andererseits welche Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um das Ziel des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erreichen.