( BEinstG § 8 Abs 2 ) Es ist widersprüchlich, daß ein Behinderter einerseits eine Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 133 Abs 1 GSVG in Anspruch nimmt, andererseits aber sich für arbeitsfähig hält, was im Fall der Richtigkeit zum Entzug der Leistung gemäß § 67 GSVG (vgl. § 99 ASVG) führen müßte. Ist der Behinderte finanziell insofern versorgt, als er auf Grund dieser Entscheidung Anspruch auf Entgelt für ca. sechs Jahre haben wird, ist ihm in Hinblick auf seine praktisch nicht mehr gegebene Arbeitsfähigkeit die zukünftige Auflösung (Kündigung) des Dienstverhältnisses eher zuzumuten als dem Arbeitgeber dessen Fortsetzung. BK beim BMAS 42.024/7-6a/93 v. 17.06.1993.