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ArbVG § 109, § 40

BetriebswichtigesARD 4796/13/96 Heft 4796 v. 29.11.1996

(ArbVG § 109, § 40) Plant ein Arbeitgeber Betriebsänderungen, wie die Verlegung eines Betriebs und dessen Zusammenlegung mit einem anderen seiner Betriebe, ist der Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich zuständig.

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