Vorbehaltlich Gesetzwerdung durch parlamentarische Behandlung und Veröffentlichung im BGBl sind im FLAG folgende Änderungen vorgesehen:
Alterszuschlag
Ab Jänner 1997 soll der Alterszuschlag für 10-jährige Kinder von S 250,- nur mehr ab dem Monat, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, gewährt werden (§ 8 FLAG); bisher wurde dieser Alterszuschlag bereits ab Beginn des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet. Dadurch soll eine Angleichung in bezug auf die Auszahlung des zweiten Alterszuschlages erfolgen, der ab dem Kalendermonat gewährt wird, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet.