(ASVG § 175 Abs 1) Das Lenken eines Kfz nach Entziehung der Lenkerberechtigung schadet bezüglich des Unfallversicherungsschutzes des Weges nicht, weil die grundsätzliche Fähigkeit zum Lenken eines Kfz damit nicht beeinträchtigt wird. LG Salzburg 19 Cgs 94/94, 19 Cgs 89/94 v. 06.06.1995. (ZAS Jud. 5/1996)