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ASVG § 17, § 20

SozialversicherungARD 4789/7/96 Heft 4789 v. 5.11.1996

(ASVG § 17, § 20) Gemäß § 75 Abs 3 Strafvollzugsgesetz sind Strafgefangene über die Möglichkeiten und Vorteile der freiwilligen Weiterversicherung und Höherversicherung zu belehren. Für die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zu Verfügung stehen. OLG Wien 10 Rs 65/95 v. 29.06.1995. (ZAS Jud. 5/1996)

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