(EStG § 24) Ein Kommanditist, dessen negatives Kapitalkonto vereinbarungsgemäß nicht aufzufüllen ist, hat dessen Stand auch bei Betriebsaufgabe im Konkurs der Gesellschaft der Betriebsveräußerungsgewinnbesteuerung zu unterziehen, auch wenn er Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf Grund einer früheren persönlichen Haftung für die Schulden des Unternehmens haftet.
VwGH 94/14/0160 v. 21.02.1996