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ABGB § 1380

ArbeitsrechtARD 4787/11/96 Heft 4787 v. 25.10.1996

(KV-ITS § 10, ABGB § 1380) Ein Arbeitnehmer kann im Wege richterlicher Rechtsfortbildung nicht das erhalten, was er bei der Unterzeichnung einer Vereinbarung (hier: nach dem KV über die Einführung des integrierten Texterfassungssystems) versäumt hat und was auch seine ihn vertretenden Belegschaftsorgane am Verhandlungstisch nicht durchsetzen konnten. OLG Wien 7 Ra 110/96i v. 03.06.1996, in Bestätigung von ASG Wien 20 Cga 154/94a v. 20. 4. 1995 = ARD 4703/7/95, Revision zulässig.

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