BMF v. 14.06.1996
Vorbehaltlich der in Aussicht genommenen Bewirtungsrichtlinie (siehe ARD 4761/35/96) - diese ist entgegen SWK 17/1996 noch nicht erlassen - dient folgendes zur Information:
Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.