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Pflichtbewerbungen von Arbeitslosen

SozialversicherungARD 4784/25/96 Heft 4784 v. 15.10.1996

(AlVG § 9 Abs 1, § 10) Einem Arbeitslosen kann unter Androhung der Sperre des Arbeitslosengeldes vom Arbeitsmarktservice vorgeschrieben werden, auf Grund von Eigeninitiative zwei Vorstellungen bzw. Bewerbungen nachweislich vorzuweisen.

VwGH 94/08/0069 v. 23.04.1996

Ein Arbeitsloser hat neben den Vermittlungsbemühungen der Behörde selbst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. In jenen Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit hindurch eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, soweit dies auch wirklich sinnvoll erscheint. Dabei ist auf die konkrete Situation des Arbeitsmarktes und die Möglichkeiten einer Beschäftigung Bedacht zu nehmen.

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