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GewO § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 4784/19/96 Heft 4784 v. 15.10.1996

(GewO § 82 lit f) Ein Arbeitszeitversäumnis ist dann pflichtwidrig, wenn für eine berechtigte Unterlassung der Arbeitsleistung die erforderliche Genehmigung des Arbeitgebers nicht eingeholt worden ist.

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