(GewO § 82 lit f) Ein Arbeitszeitversäumnis ist dann pflichtwidrig, wenn für eine berechtigte Unterlassung der Arbeitsleistung die erforderliche Genehmigung des Arbeitgebers nicht eingeholt worden ist.
(GewO § 82 lit f) Ein Arbeitszeitversäumnis ist dann pflichtwidrig, wenn für eine berechtigte Unterlassung der Arbeitsleistung die erforderliche Genehmigung des Arbeitgebers nicht eingeholt worden ist.