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Bgld. LAO § 150

Lohnsteuer und AbgabenARD 4781/28/96 Heft 4781 v. 4.10.1996

(Bgld. LAO § 150) § 150 Abs 2 Bgld. Landesabgabenordnung erfordert, daß die im Einzelfall für die Berechnung einer Abgabenschuldigkeit ausschlaggebenden Faktoren anzugeben sind. Eine ausschließliche Bezugnahme auf Daten im Gemeindeakt, die im Zuge der Verordnungserlassung - z. B. für die Festsetzung der Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr - maßgeblich sind, ist ungenügend. VwGH 94/17/0379 v. 25.06.199.

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