(AZG § 16, § 2 Abs 2) Rettungsfahrer befinden sich in Arbeitsbereitschaft, die zu der einzuhaltenden Arbeitszeit zählt, und nicht in Rufbereitschaft, wenn sie sich in einer Wohnung im Ortsstellenhaus bzw. auf dem anliegenden Grund für einen Einsatz bereithalten müssen.
VwGH 93/11/0276 v. 15.12.1995