(AngG § 27 Z 4, AZG § 3, § 7 Abs 3, § 28) Verstößt eine Diensteinteilung gegen zwingende Normen des Arbeitszeitrechts, ist der Arbeitgeber berechtigt, auch einseitig einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Zustand herzustellen. Die Weigerung des Arbeitnehmers, die neue Diensteinteilung anzunehmen, erfüllt aber den Entlassungsgrund der Arbeitsverweigerung dann nicht, wenn die ursprünglichen einzelvertraglichen Vereinbarungen über die Arbeitszeit in einem Ausmaß geändert wurden, das durch die Normen des zwingenden Rechts nicht geboten war.