Zu ARD 4778/16/96 - „2.Werkvertragsreparaturgesetz“ - bedarf es noch folgender Ergänzung:
Gemäß § 564 Abs 6 und 7 ASVG sind die Meldepflichten gemäß § 33 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem 1. November 1996 erfolgen.