(ASVG § 68 Abs 1) Werden strittige Provisionen - ohne Mitteilung der Rechtsauffassung der Beitragsprüfer über deren Beitragspflicht an den Beitragspflichtigen - von der Beitragsprüfung ausgeklammert, bewirkt dies weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung der Verjährung. VwGH 94/08/0224 v. 16.05.1995. (Bescheid aufgehoben)