(JN § 19 Abs 2) Die Äußerung des Senatsvorsitzenden während der Verhandlung "ja weiß denn das Finanzamt das überhaupt?" kann nicht als Befangenheitsgrund angesehen werden. OLG Wien 10 Ra 142/95 v. 23.02.1996.
(JN § 19 Abs 2) Die Äußerung des Senatsvorsitzenden während der Verhandlung "ja weiß denn das Finanzamt das überhaupt?" kann nicht als Befangenheitsgrund angesehen werden. OLG Wien 10 Ra 142/95 v. 23.02.1996.