(ASVG § 175 Abs 1) Wenn der landwirtschaftliche Betrieb nur von äußerst geringem Umfang ist, ist es verständlich, daß die anfallenden Produkte hauptsächlich für den Eigenbedarf verwendet werden. Dies ändert aber nichts daran, daß die Arbeiten, die zur Erzeugung dieser Produkte führen, zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören und ein Unfall hiebei als Arbeitsunfall zu werten ist. LG St. Pölten 7 Cgs 107/94 v. 16.01.1995. (ZAS Jud. 2/1996)