(AuslBG § 2 Abs 2) Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, kommt es auf den "organisatorischen" Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, also auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an, die die Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, und ob diese Tätigkeit so beschaffen ist, daß die Person auf Grund der Art und Weise, in der der eine für den anderen tätig ist, trotz allenfalls fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft (insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über ihre Arbeitskraft gehindert ist), anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, und daher als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer anzusehen ist. VwGH 96/09/0044 v. 04.06.1996. (Beschwerde abgewiesen)