(AVRAG § 3) Wird die Betriebsküche eines Arbeitgebers stillgelegt und liefert nunmehr ein Catering-Unternehmen das gewünschte Essen, wobei das Catering-Unternehmen weder in der bisherigen Betriebsküche seit diesem Zeitpunkt weitergekocht noch die erforderlichen Geräte übernommen hat , sondern in seiner eigenen Zentralküche Essen für viele Unternehmen anfertigt, kann darin kein Betriebsübergang im Sinne des AVRAG gesehen werden. ASG Wien 4 Cga 256/94h v. 01.12.1995, rk.