(AuslBG § 28, § 4 Abs 3 Z 4) Auch bei der verbotenen Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften haben die wesentlichen Schutzbestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts Anwendung zu finden, so daß deren Nichtanwendung einen Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung darstellen kann. VwGH 95/09/0105 v. 11.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)