(ArbVG § 105 Abs 3 Z 2) Werden durch die Stillegung der eigenen Betriebsküche und durch Übertragung des Essens auf ein Catering-Unternehmen Einsparungen in der Größenordnung von S 500.000,- bis S 800.000,- erzielt, ergibt sich daraus, daß es sich hier um eine echte Personaleinsparung handelt, wodurch eine Kündigung des Arbeitnehmers ihre Sozialwidrigkeit verlieren kann. ASG Wien 4 Cga 256/94h v. 01.12.1995, rk.