(AngG § 23 Abs 1, § 29) Bei fristwidrigen Kündigungen ist der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem fiktiven Endzeitpunkt liegende Zeitraum in die zurückgelegte Dienstzeit einzurechnen und die Abfertigung unter Zugrundelegung dieses längeren Zeitraums zu bemessen. LG Leoben 22 Cga 13/95m v. 27.04.1995. (ZAS Jud. 4/1996)