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Feststellung der Behinderteneigenschaft

ArbeitsrechtARD 4776/14/96 Heft 4776 v. 17.9.1996

(ASGG § 50 Abs 1 Z 1, BEinstG § 8) Dem Landesinvalidenamt ist es als Verwaltungsbehörde verwehrt festzustellen, daß eine Person zum Zeitpunkt ihrer Kündigung dem BEinstG nicht unterlegen ist.

VwGH 96/08/0003 v. 02.07.1996

Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich des Arbeitsrechts an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Dienstverhältnisses durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten Einfluß nimmt. Das Begehren auf Feststellung, daß auf ein bestimmtes Dienstverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des BEinstG nicht anzuwenden seien, ist daher eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG, auch wenn dieser Antrag dahin formuliert ist, daß die Kündigung keiner - nachträglichen - Zustimmung durch den Behindertenausschuß bedurft habe oder daß ein Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, das Dienstverhältnis ohne die sich aus dem BEinstG ergebenden Beschränkungen kündigen zu können.

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