vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ASVG § 103

SozialversicherungARD 4775/17/96 Heft 4775 v. 13.9.1996

(ASVG § 103) Der Versicherungsträger muß bei der Aufrechnung der von ihm zu erbringenden Geldleistungen mit vom Anspruchsberechtigten dem leistungspflichtigen Versicherungsträger geschuldeten Beträgen nicht auf die Schutzbestimmungen der EO Bedacht nehmen. Die Aufrechnung ist nur insofern beschränkt, als sie gemäß § 103 Abs 2 ASVG nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig ist. LG Innsbruck 47 Cgs 88/95 v. 15.05.1995. (ZAS Jud. 4/1996)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte