(Wr. VergnStG § 9) Wird Vergnügungssteuer für einen Spielapparat nach einer Abgabenprüfung, bei der die Verpflichtung zur Abgabenberechnung in einer höheren Steuerkategorie festgestellt wurde, weiterhin im bisherigen geringeren Ausmaß bezahlt, kann infolge des der Abgabenbehörde bereits bekannten Sachverhalts ein Verkürzungserfolg, verursacht durch Verletzung der Anmeldepflicht, nicht mehr eintreten. VwGH 94/17/0333 und VwGH 94/17/0332 v. 24.05.1996. (Bescheide aufgehoben)