(ASVG § 11 Abs 2, § 49 Abs 3 Z 7) Wird die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach einem Kündigungsanfechtungsprozeß vergleichsweise gegen Zahlung einer pauschalen Abfindung akzeptiert, verlängert die Abfindung die Pflichtversicherung im Zweifel insoweit, als mit ihr nicht gesetzliche, nicht als beitragspflichtiges Entgelt zu behandelnde Ansprüche (hier: Abfertigung) abgegolten werden.
VwGH 94/08/0122 v. 02.07.1996