(ABGB § 971, § 974, HbG § 13) Die Überlassung einer Wohnung an einen Hausbesorger, der auf eine Hausbesorgerwohnung verzichtet hat, kann auch im Wege einer Leihe oder Bittleihe erfolgen.
OLG Wien 9 Ra 45/95 v. 03.07.1995
Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ist sowohl ein Wesensmerkmal des Leihvertrages (§ 971 ABGB) als auch des Prekariums (Bittleihe; § 974 ABGB). Die Bittleihe als Sonderfall der Leihe unterscheidet sich von dieser dadurch, daß der Gebrauch der Sache gegen jederzeitigen Widerruf eingeräumt wird, so daß der Verleiher die Sache nach Willkür zurückfordern kann. Die Zeit des Gebrauchs bei der Leihe hingegen kann ausdrücklich bestimmt sein, sie kann sich aber auch aus den Umständen, insbesondere dem Zweck des Gebrauchs, ergeben. Die freie Widerruflichkeit des Präkariums muß nicht ausdrücklich vereinbart werden, sie kann sich aus den Umständen ergeben, etwa daraus, daß im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, die ihn in der Ausübung seines Eigentumsrechtes beschränkt.