(ABGB § 863, § 1158) Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nach einmaliger Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses zur weiteren Erprobung und als zweite Chance für den Arbeitnehmer auf das Auslaufen des zweiten, befristeten Probedienstverhältnisses hinzuweisen.
ASG Wien 11 Cga 96/95g v. 18.03.1996, Berufung erhoben