(VStG § 50 Abs 2) Die Verwechslung der beiden Abschnitte des Originalbelegs bei der Einzahlung einer Geldstrafe aus einer Strafverfügung bei der Bank - wobei aus nicht geklärten Umständen der für das angewiesene Geldinstitut bestimmte Abschnitt des Zahlscheins beim Zahlungspflichtigen verblieb und das angewiesene Geldinstitut den für den Zahlungspflichtigen bestimmten Abschnitt ohne die Kodierung des Verwendungszweckes übernahm, so daß dieser Beleg bei der Behörde nicht zugeordnet werden konnte - kann keineswegs als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages angesehen werden und gilt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages. VwGH 95/17/0466 v. 24.05.1996. (Bescheid aufgehoben)