(AbgEO § 26) Die Pfändungsgebühr als reine Amtshandlungsgebühr fällt grundsätzlich auch dann an, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt hat, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde. Vollstreckungshandlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, ziehen aber keine Kostenersatzpflicht nach sich, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, was bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung der Fall sein kann. VwGH 94/13/0217 v. 24.04.1996. (Bescheid aufgehoben)