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Wiedereinstellungsbeihilfe nach geringfügiger Beschäftigung im Karenzurlaub

BetriebswichtigesARD 4773/38/96 Heft 4773 v. 6.9.1996

(KUEG Art XXI Abs 1) Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe besteht auch dann, wenn die Dienstnehmerin während ihres Karenzurlaubs beim gleichen Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen ist.

VwGH 96/08/0046 v. 02.07.1996

Der Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art XXI Karenzurlaubserweiterungsgesetz (KUEG) idF vor dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, setzt voraus, daß Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres* des Kindes nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

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