(ASVG § 176 Abs 1 Z 2) Ein Unfall, der sich bei der Verfolgung eines Räubers ereignet, nachdem dieser einer Frau die Handtasche gewaltsam entrissen hat, steht auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn diese Hilfeleistung auf Grund der zunächst lebensbedrohenden Gefahr des Überfalls erfolgte, letztlich aber nur der Wiedererlangung der Handtasche diente.
OGH 10 Ob S 58/96 v. 26.03.1996