(ArbVG § 40 Abs 4 Z 2) Ein oder mehrere Betriebe können auch von zwei selbständigen Gesellschaften infolge organisierten Zusammenwirkens geführt werden und ungeachtet ihrer firmenbuchmäßigen Selbständigkeit auch ein Unternehmen bilden, so daß bei mehreren Betrieben ein für beide Gesellschaften zuständiger Zentralbetriebsrat eingerichtet werden kann. OLG Wien 9 Ra 125/96k v. 19.04.1996, Revision zulässig.