(AlVG § 9 Abs 7, AngG § 23) Bleibt bei einer Karenzierungsvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage auf Grund der getroffenen Abreden und Bestätigungen das Dienstverhältnis aufrecht, stellt der Nichtantritt des Dienstes zum Zeitpunkt des vereinbarten Wiederantritts auch dann einen ungerechtfertigten Austritt dar, wenn der Arbeitnehmer inzwischen - auch über Vermittlung des Arbeitsamtes - einen neuen Dienstposten angetreten hat.