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ÖBB-DisO § 10 Abs 2

ArbeitsrechtARD 4773/14/96 Heft 4773 v. 6.9.1996

(ÖBB-DisO § 10 Abs 2) Durch die Disziplinarordnung der ÖBB werden die für Entlassungen allgemein geltenden Grundsätze, insbesondere jener der unverzüglichen Erklärung, nicht zur Gänze verdrängt. Durch den Antrag des Disziplinaranwalts auf Bestrafung mit bestimmten Strafausmaß wird das Höchstmaß der von der Disziplinarkammer im Sinne des § 3 Abs 1 lit a bis e Disziplinarordnung 1979 zu verhängenden Strafen begrenzt, auch wenn die Kammer vorerst über die Schuldfrage und dann erst über Art und Höhe der allenfalls zu verhängenden Strafe abzustimmen hat. OGH 8 Ob A 299/95 v. 18.01.1996.

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