(ABGB § 1151) Zur Beurteilung, ob Tätigkeiten als Dienstvertrag, Werkvertrag oder freier Dienstvertrag anzusehen sind, ist eine präzise Abklärung, welche Arbeiten der Beschäftigte tatsächlich in welchem Ausmaß ausgeführt hat, wesentlich.
OLG Wien 9 Ra 101/96f v. 29.03.1996