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Abschlussarbeiten und Frauennachtarbeit

BetriebswichtigesARD 4770/53/96 Heft 4770 v. 27.8.1996

(ÖffnungszeitenG § 8a, § 69, FrNachtAG § 4 Abs 6) Der 15-minütige Zeitraum für Abschlussarbeiten gemäß § 8a ÖffnungszeitenG, der für Arbeitnehmerinnen in offenen Verkaufsstellen nach der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 6 Frauen-Nachtarbeitsgesetz bis 23.00 Uhr zulässig ist, beginnt nicht mit dem Ende der kundgemachten Ladenöffnungszeit, sondern mit jenem Zeitpunkt, in dem von den damit befaßten Arbeitnehmerinnen keine Kunden mehr bedient werden.

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