(BAO § 112 Abs 3) Die Formulierungen in einer Berufung gegen Abgabenbescheide wie "..., daß beim Finanzamt neuerdings Bazarmethoden angewendet werden", "Die Heraufsetzung der AfA auf 5 Jahre durch den Bescheidverfasser jeder sachlichen Grundlage entbehrt und auf dessen persönliche Häme zurückzuführen sein dürfte" und "Daß mit der Anwendung der Höchstsätze gehörig in den Schmalztopf gegriffen wurde, dürfte eher mit der charakterlichen Nichteignung des Bescheidverfassers zu tun haben, als sachlich begründet sein." überschreiten allesamt den Rahmen sachlicher Kritik und stellen daher eine beleidigende Schreibweise dar.